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   RG, 05.01.1921 - IV 365/20   

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https://dejure.org/1921,64
RG, 05.01.1921 - IV 365/20 (https://dejure.org/1921,64)
RG, Entscheidung vom 05.01.1921 - IV 365/20 (https://dejure.org/1921,64)
RG, Entscheidung vom 05. Januar 1921 - IV 365/20 (https://dejure.org/1921,64)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann eine Stadtgemeinde nach § 12 BGB. auf Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnung "Stadttheater" klagen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Namensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 101, 169
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 09.06.1994 - I ZR 272/91

    McLaren - Rufausbeutung

    a) Allerdings setzt eine Verletzung des Namensrechts nicht notwendigerweise den unmittelbaren Gebrauch des fremden Namens voraus; vielmehr kann insoweit ein hinreichend deutlicher mittelbarer Hinweis auf den Namensträger genügen (vgl. RGZ 101, 169, 172 - Stadttheater; RGRK/Krüger-Nieland, BGB, 12. Aufl., § 12 Rdn. 87).
  • BVerwG, 08.02.1974 - VII C 16.71

    Gebrauch eines nichtamtlichen Gemeindenamens als Bezeichnung für Bahnhof

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  • BGH, 15.03.1963 - Ib ZR 98/61

    Rechtsmittel

    Geht man hiervon aus, so liegt die Auffassung nahe, daß in der Benennung "Stadt Dortmund" nur das Wort "Dortmund" der Name der Gemeinde ist, während das Wort "Stadt" lediglich eine zusätzliche, die besondere Art der Gebietkörperschaft kennzeichnende Bezeichnung und nicht Bestandteil des Namens ist (so bereits das Reichsgericht in seiner die Bezeichnung "Stadttheater" betreffenden Entscheidung in RGZ 101, 169, 172).

    Er wird im weiteren Verfahren näher zu prüfen haben, ob die Klägerin durch die geplante Werbemaßnahme in ihrem Namensrecht ernstlich verletzt wird, etwa weil die durch den Werbespruch hergestellte Gedankenverbindung bei dem angesprochenen Publikum ihr unerwünschte Vorstellungen über eine finanzielle oder personelle Mitverantwortung an dem Unternehmen der Beklagten oder in der Richtung auslösen könnte, daß die Klägerin einen von mehreren in ihrem Stadtbereich beheimateten Betrieben des gleichen Geschäftszweiges in unangebrachter Weise bevorzuge (vgl. hierzu RGZ 101, 169, 172).

    Wenn in einigen Entscheidungen des Reichsgerichts schlechthin auf die bestehende Verkehrsanschauung oder auf die Örtliche Verkehrsauffassung hingewiesen wird, ohne diese Begriffe näher zu erläutern (vgl. RGZ 101, 169, 172 und RG in JW 1927, 117), oder gelegentlich auch auf die allgemeine Verkehrsanschauung abgestellt wird (z.B. in RG Warn Rspr 1911 Nr. 468 und RG JW 1924, 1711, 1712), so stehen dem Entscheidungen und Äußerungen des Schrifttums gegenüber, die darauf hindeuten, daß nicht immer eine umfassende Verkehrsüberzeugung zu fordern ist, sondern u.U. auch schon - ähnlich wie bei § 3 UWG - den Anschauungen eines geringeren Teil der maßgebenden Verkehrskreise rechtliche Bedeutung zukommen kann (siehe u.a. RG DJZ 1906, 543 und RG Warn Rspr. 1930, Nr. 48, Seite 93; Soergel-Siebert, BGB 9. Aufl., RdZ. 108 zu § 12).

  • LG Kleve, 06.08.2002 - 3 O 116/02

    Umfang des Schutzbereiches von § 12 BGB; Anforderungen an die Annahme eines

    Insoweit ist die entsprechende Anwendung des 12 BGB geboten (so schon das Reichsgericht in seinem Urteil vom 5. Januar 1921 -IV 365/20 = RGZ 101, 169, 172 zur Verwendung der Bezeichnung "Stadttheater").
  • LG Leipzig, 08.02.2001 - 11 O 8573/00

    Waldheim.de

    Ihr Unterscheidungsinteresse an einem Gesamtnamen ist ebenso schutzwürdig, wie das von natürliche Personen (RGZ 101, S. 169 f.; BGHZ 124, 173/178; Palandt, BGB-Kommentar, § 12 Rn. 9; Müko, BGB-Kommentar, § 12 Rn. 34; Heinrichs-Soergel, § 12 Rn. 29).
  • LG München I, 10.07.2001 - 4 HKO 23770/00

    Dracula - Namensrechtsprobleme

    Allerdings setzt eine Verletzung des Namensrechts nicht notwendigerweise den unmittelbaren Gebrauch des fremden Namens voraus; vielmehr kann insoweit ein hinreichend deutlicher mittelbarer Hinweis auf den Namensträger genügen (RGZ 101, 169, - Stadttheater).
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